2. Juni 2021

Satzung

Verein der Freunde und ehemaligen Schüler des
Emma-Herwegh-Gymnasiums zu Remscheid e.V.

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und ehemaligen Schüler des EmmaHerweghGymnasiums zu Remscheid e.V.“, in Kurzform: „VFE EMMA“.
Er erstrebt den Zusammenschluss aller ehemaligen Schülerinnen und Schüler des EmmaHerweghGymnasiums und des ErnstMoritzArndtGymnasiums als seiner Vorgängerschule, sowie der Freunde der Schule, insbesondere auch der Eltern der gegenwärtigen Schülerinnen und Schüler.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal unter VR Nummer VR 20.441 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Remscheid. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und materielle Unterstützung und durch Betreuung, Beaufsichtigung und Verpflegung von Schülern während unterrichtsfreier Zeit innerhalb der Schulzeiten des Emma-Herwegh-Gymnasiums in Remscheid.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, insbesondere die Freunde und Förderer der Schule, die Eltern der Schüler und die ehemaligen Schüler sowie juristische Personen, Gesellschaften, Vereine und Firmen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund bedarf des Beschlusses des Vorstandes. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach Feststellung des Vorstandes der jährliche Beitrag auch nach mindestens zwei erfolgten Erinnerungen nicht gezahlt worden ist. Der Ausschluss und das Erlöschen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 5 – Beiträge
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge, jede Zuwendung und das angesammelte Vermögen dürfen nur entsprechend den Bestimmungen über den Zweck des Vereins verwendet werden. Das Vermögen ist durch den Vorstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.

§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Das Kuratorium

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, das Kuratorium und der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.

§ 7 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre einmal zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn 20 Mitglieder, der Vorstand und das Kuratorium es beantragen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter durch Veröffentlichung im Remscheider General-Anzeiger oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren und bestimmt die Rechnungsprüfer. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode zulässig.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Verwaltung des Vermögens Rechnung zu legen. Er bedarf der Entlastung durch sie.
In der Mitgliederversammlung entscheidet – wenn das Gesetz es nicht anders vorschreibt – die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte Abiturient der Schule sein. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter werden als solche von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im übrigen teilt der Vorstand die einzelnen Aufgabengebiete nach Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder unter sich auf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Schatzmeister hat die Einnahmen und Ausgaben schriftlich aufzuzeichnen und die Belege hierzu aufzubewahren.

§ 9  – Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus dem Direktor des Gymnasiums, zwei Mitgliedern des Lehrerkollegiums, einem Vertreter der Schulpflegschaft und zwei Mitgliedern des Vorstandes. Sie werden von dem jeweiligen Gremium für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Bei Ausfall eines Mitgliedes ist Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode zulässig. Das Kuratorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.
Es entscheidet die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Kuratoriums.
Es muss zusammentreten, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums es wünschen. Das Kuratorium entscheidet über die Verteilung der Geldmittel im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke des Vereins. Erhebt der Vorstand gegen eine Entscheidung des Kuratoriums Einspruch und wird keine Einigung erzielt, so entscheidet eine einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 – Kassenprüfung
Die Rechnungsprüfer haben alljährlich im ersten Quartal die Rechnungsführung des Schatzmeisters des vergangenen Rechnungsjahres und den Nachweis der Bestände zu überprüfen. Dem Vorsitzenden des Vereins berichten sie schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

§ 11 – Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remscheid zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung vornehmlich für das Emma-Herwegh-Gymnasium.

§ 12 – Schlussbestimmung
Jede Änderung der Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich durch den Vorsitzenden mitzuteilen.

Diese Satzung wurde errichtet in der Mitgliederversammlung vom 02. April 1957 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 06. Juli 1957, in der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 1970, in der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1994, in der Mitgliederversammlung vom 09. März 2000, in der Mitgliederversammlung vom 15. April 2010 sowie in der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2022.